Zwar erscheint bei einer ersten Betrachtung der Einwand einleuchtend, es sei nur schwer vorstellbar, dass das öffentliche Dienstrecht eine Beendigung des Dienstverhältnisses zulasse, die bei einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geradezu nichtig sei (zur Frage der Nichtigkeit der während einer Sperrfrist ausgesprochenen Kündigung vgl. Thomas Geiser, Kündigungsschutz bei Krankheit, AJP 1996, S. 551 f.). Privates Arbeitsrecht und öffentliches Dienstrecht unterscheiden sich mit Bezug auf die Beendigung des Rechtsverhältnisses indes in mannigfacher Art.