Insoweit erweist sich die in der AO SBB und der AngO getroffene Regelung nicht als lückenhaft. e. Es lässt sich aber auch vom Sinn und Zweck des Erlasses her nicht sagen, die AO SBB weise eine durch den Richter zu schliessende Lücke auf, wenn sie nicht wie Art. 336c OR eine Sperrfrist für die ordentliche Kündigung während der Krankheit enthalte.