9 die Revision des Arbeitsvertragsrechtes sei seinerzeit in der AO SBB und der AngO unbewusst nicht berücksichtigt worden, hätte mehrfach Gelegenheit bestanden, das Versäumte nachzuholen. Auch der Umstand, dass die beiden Angestelltenordnungen Sperrfristen durchaus kennen und solche im Falle von Militär- bzw. Zivilschutzdienst und Schwangerschaft vorsehen, spricht dafür, dass die Frage der Sperrfristen nicht vergessen wurde, sondern die Abweichung vom Privatrecht bewusst entschieden worden und gewollt war. Insoweit erweist sich die in der AO SBB und der AngO getroffene Regelung nicht als lückenhaft.