In der Botschaft wird insbesondere auch ausgeführt, die beabsichtigte Regelung der zeitlichen Kündigungsbeschränkungen sei im Vernehmlassungsverfahren auf keine grundsätzliche Ablehnung gestossen (BBl 1967 II 378). Schon aus diesem Grunde lässt sich nicht zwingend schliessen, bei Erlass der AO SBB und der AngO für die allgemeine Bundesverwaltung im Jahre 1968 sei die Revision des Arbeitsvertragsrechtes noch unbeachtet geblieben. Beide Erlasse sind im übrigen in der Folge revidiert worden. Wäre anzunehmen,