Die Frage ist jedoch zu verneinen. Die Botschaft zum neuen Arbeitsvertragsrecht datiert vom 25. Oktober 1967 (BBl 1967 II 241 ff.). Der Entwurf des Bundesrates sah bereits eine Sperrfrist bei Krankheit vor (Art. 336e Abs. 1 Bst. b des Entwurfs; vgl. auch BBl 1967 II 281, 377). In der Botschaft wird insbesondere auch ausgeführt, die beabsichtigte Regelung der zeitlichen Kündigungsbeschränkungen sei im Vernehmlassungsverfahren auf keine grundsätzliche Ablehnung gestossen (BBl 1967 II 378).