8 AngO, welcher Sperrfristen während Dienstleistung und Schwangerschaft enthält, wurde in der geltenden Fassung am 27. Dezember 1967 in die Verordnung eingefügt (AS 1968 130). Bei dieser Sachlage kann man sich fragen, ob das Fehlen der Sperrfrist bei Krankheit in der AO SBB - und gleichermassen in der AngO - seinen Grund einzig darin hat, dass die AO SBB und die Bestimmung über die Sperrfristen in der AngO noch vor dem 25. Juni 1971 erlassen wurden, d. h. noch vor dem Zeitpunkt, in welchem das neue Arbeitsvertragsrecht mit den Sperrfristen, wie sie im wesentlichen auch heute in Art. 336c OR enthalten sind, in Kraft trat. Die Frage ist jedoch zu verneinen.