Sie hatte bereits eine Sperrfrist während Krankheit statuiert (Art. 336e Abs. 1 Bst. b aOR). Bis dahin kannte das Dienstvertragsrecht des OR keine diesbezüglichen Bestimmungen. Sperrfristen waren jedoch in Spezialgesetzen enthalten, so im Fabrikgesetz von 1914, das zugunsten der Fabrikarbeiter Kündigungsverbote bei Krankheit, Unfall, Militärdienst und Schwangerschaft aufgestellt hatte. Eine Sperrfrist kannte zudem das Bundesgesetz über die Beschränkung der Kündigung bei Militärdienst vom 1. April 1949 (vgl. Staehelin/Vischer, a. a. O., N. 2 zu Art. 336e OR; Ullin Streiff / Adrian von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N. 1 zu Art. 336c OR).