Dies erklärt sich indes ohne weiteres daraus, dass das Beamtenverhältnis auf Amtsdauer begründet wird und nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Sowohl für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Nichtwiederwahl als auch für die Beendigung während der Amtsdauer, soweit diese möglich ist, gelten daher keine Sperrfristen (vgl. VPB 59. 2, S. 22 ff.). d. Vor dem Inkrafttreten der geltenden Fassung von Art. 336c OR am 1. Januar 1989 (AS 1988 1474 f.) war die Kündigung zur Unzeit in Art. 336e aOR geregelt. Diese Bestimmung war mit der Revision des Arbeitsvertragsrechts von 1971 in das OR aufgenommen worden. Sie hatte bereits eine Sperrfrist während Krankheit statuiert (Art.