a OR ist die Sperrfrist aber auf die Dauer der eigentlichen Dienstleistung beschränkt. Keine Bestimmungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Unzeit enthalten das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10), und die Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 (BO 1, SR 172.221.101), Beamtenordnung (2) vom 15. März 1993 (BO 2, SR 172.221.102) und Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964 (BO 3, SR 172.221.103). Dies erklärt sich indes ohne weiteres daraus, dass das Beamtenverhältnis auf Amtsdauer begründet wird und nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.