8 Im Gegensatz zur AO SBB gilt die Sperrfrist während Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a AngO ausdrücklich auch für Militärischen Frauendienst und Rotkreuzdienst. Nach dem Wortlaut der Vorschrift und im Gegensatz zu Art. 336c Bst. a OR ist die Sperrfrist aber auf die Dauer der eigentlichen Dienstleistung beschränkt.