Die in Art. 69 Abs. 2 Bst. b AO SBB statuierte Sperrfrist während der Schwangerschaft und in den sechzehn Wochen nach der Niederkunft deckt sich mit jener von Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR. Die AO SBB enthält in Bezug auf die Kündigung zur Unzeit und die entsprechenden Sperrfristen im wesentlichen die gleiche Regelung wie die Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO, SR 172.221.104), die unter anderem für die Angestellten der Departemente gilt (Art. 1 Abs. 2 AngO). Auch die AngO kennt lediglich die Sperrfristen während obligatorischen Dienstleistungen und bei Schwangerschaft (Art. 8 Abs. 4 Bst. a und b AngO).