69 Abs. 2 Bst. a AO SBB entspricht im wesentlichen der für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis geltenden Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR. In den Einzelheiten unterscheiden sich die beiden Regelungen jedoch. So ist die im Privatrecht geregelte Sperrfrist länger, wenn der schweizerische obligatorische Militär- oder Zivilschutzdienst mehr als zwölf Tage dauert. In diesem Falle erstreckt sie sich auch auf den Zeitraum von vier Wochen vor und nach der Dienstleistung. Nicht ausdrücklich genannt ist in Art. 69 Abs. 2 Bst. a AO SBB sodann die Leistung von Militärischem Frauendienst und Rotkreuzdienst. Die in Art. 69 Abs. 2 Bst.