Die privatrechtlichen Bestimmungen können im gleichen Sinne herangezogen werden, wenn sich ergibt, dass das anwendbare öffentliche Dienstrecht eine Lücke aufweist, die im Rahmen der Rechtsanwendung geschlossen werden muss. Ganz allgemein lässt sich überdies sagen, dass bei der Auslegung des öffentlichen Dienstrechts die im privatrechtlichen Arbeitsrecht getroffene Regelung im Sinne einer Annäherung von privatrechtlichem und öffentlichem Arbeitsrecht berücksichtigt werden kann, soweit nicht zum vornherein unterschiedliche Normierungen bestehen (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Bern 1996, N. 1d zu Art. 342 OR).