Auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse sind die Bestimmungen nicht direkt anwendbar. Sie sind mittelbar nur dann anwendbar, wenn das öffentliche Recht sie als anwendbar erklärt. Diesfalls gelten sie indes nicht mehr als privates, sondern als öffentliches Recht (vgl. Staehelin / Vischer, a. a. O., N. 3 zu Art. 342 OR; René Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 147 B1, S. 469). Die privatrechtlichen Bestimmungen können im gleichen Sinne herangezogen werden, wenn sich ergibt, dass das anwendbare öffentliche Dienstrecht eine Lücke aufweist, die im Rahmen der Rechtsanwendung geschlossen werden muss.