7 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die in Art. 336c Abs. 3 Bst. b OR geregelte Sperrfrist komme im Bereich des öffentlichen Rechts sinngemäss zur Anwendung. Wie es sich damit verhält, ist im folgenden zu prüfen. b. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag gelten mit Ausnahme der Art. 331a bis 331c OR ausschliesslich für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (Art. 342 Abs. 1 Bst. a OR; vgl. auch Adrian Staehelin / Frank Vischer, Zürcher Kommentar, Bd. V 2c, Zürich 1996, N. 2 zu Art. 342 OR; ferner BBl 1967 II 403 f.). Auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse sind die Bestimmungen nicht direkt anwendbar.