336c Abs. 1 Bst. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Dies gilt im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen (zur Frage des Sperrfrist-Maximums bei mehreren Krankheitsfällen vgl. Peter Münch, Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996, S. 1095 f.).