69 Abs. 2 letzter Satz AO SBB). Dass eine während der Dauer einer Krankheit ausgesprochene Kündigung nichtig sei oder der Ablauf der Kündigungsfrist wegen Krankheit aufgeschoben werde, wird in der AO SBB nicht gesagt. Der Wortlaut der AO SBB unterscheidet sich insoweit von der in Art. 336c des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) für den privatrechtlichen Arbeitsvertrag geltenden Regelung. Gemäss Art. 336c Abs. 1 Bst.