Das Dienstverhältnis kann durch die SBB nach Ablauf der allfälligen Probezeit jedoch nicht gemäss Art. 69 Abs. 1 AO SBB gekündigt werden, solange der Angestellte schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst leistet (Art. 69 Abs. 2 Bst. a AO SBB). Die ordentliche Kündigung ist überdies während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft unzulässig (Art. 69 Abs. 2 Bst. b AO SBB). Eine während dieser Sperrfristen ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Ist die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen (Art. 69 Abs. 2 letzter Satz AO SBB).