der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993 [AO SBB], SBB-R 102.1, SR 742.389.21) auf den 31. Mai 1996 beendet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Arbeit vom 14. Februar bis zum 8. April 1996 krankheitshalber aussetzte. Damit erfolgte die Beendigungsverfügung unbestrittenermassen zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer krank war. a. Gemäss Art. 69 Abs. 1 AO SBB kann die Wahlbehörde das Dienstverhältnis des Angestellten unter Beachtung der Kündigungsfristen (Art. 67 Abs. 1 AO SBB) jederzeit aus triftigen Gründen auflösen oder umgestalten. Das Dienstverhältnis kann durch die SBB nach Ablauf der allfälligen Probezeit jedoch nicht gemäss Art.