Diese Unterlagen beinhalten nicht nur mehrere Stellungnahmen von Dr. T. und das ausführliche Gutachten von Dr. O. vom 7. Februar 1996, sondern auch verschiedene Schreiben von Dr. L., der den Beschwerdeführer zweimal am rechten Fuss operiert hat. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist die Eidgenössische Personalrekurskommission daher durchaus in der Lage, sich ein vollständiges Bild über die verfahrensrelevante Krankengeschichte des Beschwerdeführers zu machen. 4. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 28. Februar 1996 mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (Art. 67 Abs. 1 Bst. c der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993 [