6 Vorliegend kann der massgebliche Sachverhalt aufgrund der eingereichten Rechtsschriften und Akten als hinreichend geklärt gelten, so dass sich weitere Beweiserhebungen bei den vom Beschwerdeführer genannten Ärzten und die Edition der SUVA-Akten erübrigen, zumal der Eidgenössischen Personalrekurskommission auch die medizinischen Akten des Beschwerdeführers vorliegen. Diese Unterlagen beinhalten nicht nur mehrere Stellungnahmen von Dr. T. und das ausführliche Gutachten von Dr. O. vom 7. Februar 1996, sondern auch verschiedene Schreiben von Dr. L., der den Beschwerdeführer zweimal am rechten Fuss operiert hat.