c. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einholung von amtlichen Erkundigungen bei den Ärzten Dr. F., Dr. O. und Dr. T. Des weiteren verlangt er die Edition der SUVA-Akten. Die Eidgenössische Personalrekurskommission stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismit-tel: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenschein, Gutachten von Sachverständigen (Art. 12 VwVG). Die Beweisanerbieten einer Partei werden von ihr berücksichtigt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art.