32 Abs. 2 VwVG, ferner Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 263; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 195 f.). Im übrigen wäre auch ein solcher Verfahrensmangel durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt worden, in welchem die Beschwerde aufgrund der vollen Kenntnis der Akten begründet werden konnte. c. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einholung von amtlichen Erkundigungen bei den Ärzten Dr. F., Dr. O. und Dr. T. Des weiteren verlangt er die Edition der SUVA-Akten.