Dem Beschwerdeführer stand die gesetzliche Beschwerdefrist zur Verfügung. Wenn seine Rechtsvertreterin die Akten nicht vollständig einsehen konnte, weil sie erst eine Woche vor Ablauf der Beschwerdefrist beauftragt wurde, so vermag das keinen Verfahrensfehler zu begründen. Dieser Umstand ist vom Beschwerdeführer selber zu vertreten. Die Vorinstanz hat im übrigen zu Recht eingewendet, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hätte um eine kurze Nachfrist zur Einsichtnahme in die vollständigen Akten und zur Ergänzung der Beschwerde nachsuchen können (Art. 53 VwVG; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VwVG, ferner Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 263;