5 zu beanstanden, könnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die vorgesetzte Stelle wegen der Äusserungsmöglichkeit vor der GD SBB und der Eidgenössischen Personalrekurskommission als geheilt betrachtet werden. b. Im Sinne einer Verfahrensrüge wird weiter bemängelt, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei es unmöglich gewesen, für die Begründung der Beschwerde an die GD SBB alle Akten einzusehen, da sie erst eine Woche vor Ablauf der Beschwerdefrist mit der Vertretung beauftragt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer stand die gesetzliche Beschwerdefrist zur Verfügung.