Beschwerdeführers liege (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 1329; vgl. auch Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 53). Das wäre hier offenkundig nicht der Fall. Die Frage der Zulässigkeit der Heilung braucht vorliegend jedoch nicht in allgemeiner Weise behandelt zu werden. Da die Anhörung des Beschwerdeführers nicht vollständig unterblieb und unter den gegebenen Umständen eine kurze Frist angesetzt werden durfte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon aus diesem Grunde zu verneinen. Wäre lediglich die Länge der Frist