In der Folge konnte sich der Beschwerdeführer sowohl bei der ersten Beschwerdeinstanz als auch im vorliegenden Verfahren äussern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine allfällige Gehörsverweigerung geheilt, wenn die unterlassene oder mangelhafte Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem die obere Instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 120 V 362 E. 2b, 118 Ib 120 E. 4b, 118 Ib 275 E. 3a, 117 Ib 87 E. 4, 117 Ib 495 E. 8a, 116 Ia 95 E. 2). So verhält es sich hier. Zwar wird in der Lehre an dieser Rechtsprechung teilweise Kritik geübt und ausgeführt, eine Heilung sei nur zu bejahen, wenn sie im Interesse des