Im übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt worden. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung betrifft das Verfahren vor der vorgesetzten Stelle. In der Folge konnte sich der Beschwerdeführer sowohl bei der ersten Beschwerdeinstanz als auch im vorliegenden Verfahren äussern.