Da unter Einberechnung der Kündigungsfrist bis zu jenem Zeitpunkt nur noch ein Zeitraum von viereinhalb Monaten zur Verfügung stand, war es - sofern man davon ausgeht, die Beendigung des Dienstverhältnisses aus diesem Grunde sei zulässig - angängig, die Frist entsprechend knapp zu bemessen. Sofern die Beendigung des Dienstverhältnisses aus diesem Grunde überhaupt nicht zulässig sein sollte, so würde dieser Umstand und nicht die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen. Im übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt worden.