Die vorgesetzte Stelle erwog, das Dienstverhältnis noch vor dem 1. Juli 1996 aufzulösen, wenn der Beschwerdeführer schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr geeignet oder nicht mehr tauglich sei. Da unter Einberechnung der Kündigungsfrist bis zu jenem Zeitpunkt nur noch ein Zeitraum von viereinhalb Monaten zur Verfügung stand, war es - sofern man davon ausgeht, die Beendigung des Dienstverhältnisses aus diesem Grunde sei zulässig - angängig, die Frist entsprechend knapp zu bemessen.