Im vorliegenden Fall ist die vorgesetzte Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf den 1. Juli 1996 fünf Dienstjahre vollenden und die Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesem Zeitpunkt möglicherweise zur Leistung einer Invalidenpension führen werde. Die vorgesetzte Stelle erwog, das Dienstverhältnis noch vor dem 1. Juli 1996 aufzulösen, wenn der Beschwerdeführer schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr geeignet oder nicht mehr tauglich sei.