mit Hinweisen, 119 Ib 20 E. 6b). a. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm lediglich sieben Tage Zeit eingeräumt worden seien, um sich gegenüber der vorgesetzten Stelle zu der in Aussicht genommenen Beendigung des Dienstverhältnisses zu äussern. Im vorliegenden Fall ist die vorgesetzte Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf den 1. Juli 1996 fünf Dienstjahre vollenden und die Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesem Zeitpunkt möglicherweise zur Leistung einer Invalidenpension führen werde.