fest, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. Art. 30 Abs. 2 VwVG nennt die Ausnahmen, bei welchen eine Anhörung nicht erfolgen muss. Wie die Anhörungsfrist zu bemessen ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es ergibt sich indes aus dem Sinn und Zweck der Anhörung, dass die Frist in erster Linie so anzusetzen ist, dass es dem Betroffenen ohne Schwierigkeiten möglich ist, von seinem Anspruch wirksam Gebrauch zu machen. Das steht der Ansetzung einer knappen Frist aber nicht in jedem Falle entgegen. Kann auf eine Anhörung nach der gesetzlichen Regelung sogar ganz verzichtet werden, wenn Gefahr in Verzug und die weiteren in Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG genannten