Mit Bezug auf die Lohnzahlung sei angesichts der erfolgten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein neues Enddatum für die Leistung des Lohnes festzulegen. Die SBB verzichteten demzufolge auf die Rückerstattung der im Rahmen der aufschiebenden Wirkung gewährten Bezüge. (Die Eidgenössische Personalrekurskommission weist die Beschwerde ab.) Aus den Erwägungen: