ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständigung durch Advokatin D. zu bewilligen (Ziff. 4). E. Die GD SBB beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 1996 zu den materiellen Anträgen die Abweisung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Dienstauflösung auf den 31. Mai 1996 hinsichtlich der Wirkung auf die Statuten vom 18. August 1994 der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (PHK-Statuten, SR 172.222.2) massgebend sei. Mit Bezug auf die Lohnzahlung sei angesichts der erfolgten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein neues Enddatum für die Leistung des Lohnes festzulegen.