Die Beschwerde gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses wies die Generaldirektion SBB (GD SBB) mit Entscheid vom 14. Mai 1996 ab. D. A. erhebt mit Eingabe vom 20. Juni 1996 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission. Er stellt den Antrag, den Beschwerdeentscheid der GD SBB aufzuheben (Ziff. 1) sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Ziff. 2); eventualiter sei eine weitere ärztliche Begutachtung vorzunehmen und die Sache zur weiteren Abklärung an den BAD zurückzuweisen (Ziff. 3); ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständigung durch Advokatin D. zu bewilligen (Ziff.