3 hätten ergeben, dass für A. weder in B. noch auf umliegenden Dienststellen eine Beschäftigungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der medizinischen Auflagen bestehe. Zur angeblichen Aussage des Vertragsarztes und zum angeblichen Erfolg der Therapie wurde erklärt, die Auflösung des Dienstverhältnisses stütze sich auf den Bericht des BAD vom 15. Februar 1996. Dieser sei für den Entscheid der verfügenden Instanz massgebend. C. Die Beschwerde gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses wies die Generaldirektion SBB (GD SBB) mit Entscheid vom 14. Mai 1996 ab.