Mit Verfügung vom 28. Februar 1996 löste die vorgesetzte Stelle das Dienstverhältnis von A. wegen medizinischer Untauglichkeit auf den 31. Mai 1996 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 15. Februar 1996 habe der BAD die definitive Untauglichkeit für den Rangierdienst festgestellt. Ein Einsatz im Wagenreinigungsdienst komme wegen der Hautprobleme nicht in Frage. Die getroffenen Abklärungen