Der SEV führte aus, im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es nicht möglich gewesen, alle notwendigen Abklärungen zu treffen. Ferner habe der Vertragsarzt A. erklärt, er sei auch im Rangierdienst weiterhin voll arbeitsfähig. A. habe zudem ausgesagt, er sei dank der durchgeführten Therapie praktisch beschwerdefrei. Der SEV äusserte abschliessend, es scheine ihm, dass die geplante Auflösung des Dienstverhältnisses weniger in der medizinischen Situation, als vielmehr in der baldigen Vollendung der fünfjährigen Dienstzeit begründet liege. Mit Verfügung vom 28. Februar 1996 löste die vorgesetzte Stelle das Dienstverhältnis von A. wegen medizinischer Untauglichkeit auf den 31. Mai 1996 auf.