Die von der vorgesetzten Stelle an andere Abteilungen gerichtete Anfrage, ob für A. eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, blieb ohne Erfolg. B. Mit Schreiben vom 16. Februar, welches A. am 19. Februar 1996 ausgehändigt wurde, wies die vorgesetzte Stelle ihn darauf hin, dass sie beabsichtige, das Dienstverhältnis wegen medizinischer Untauglichkeit auf den 31. Mai 1996 aufzulösen. Sie gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 26. Februar 1996 zur vorgesehenen Massnahme zu äussern. Am 26. Februar 1996 nahm der Schweizerische Eisenbahner-Verband (SEV) für A. Stellung. Der SEV führte aus, im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es nicht möglich gewesen, alle notwendigen Abklärungen zu treffen.