vorlägen. Aufgrund der Untersuchungsresultate und des bisherigen Verlaufs müsse A. für einen Einsatz im Rangierdienst nunmehr untauglich erklärt werden. Für weniger rückenbelastende Tätigkeiten als im Rangierdienst sei er hingegen weiterhin uneingeschränkt erwerbsfähig. Ein Einsatz im Wagenreinigungsdienst komme wegen der Hautprobleme nicht in Frage. Die von der vorgesetzten Stelle an andere Abteilungen gerichtete Anfrage, ob für A. eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, blieb ohne Erfolg.