Es sei aber festzuhalten, dass im Falle einer Neueinstellung bei einer medizinischen Situation, wie sie bei A. vorliege, von einer Einstellung abgeraten würde. Im bestehenden Zeitpunkt könne somit ein Nichteignungsentscheid für den Rangierdienst gefällt werden, nicht jedoch ein Untauglichkeitsentscheid. Am 15. Januar 1996 teilte die vorgesetzte Stelle dem BAD mit, dass sie wegen der zu einem späteren Zeitpunkt möglichen Untauglichkeit beabsichtige, das Dienstverhältnis von A. aufzulösen, damit kein Pensionierungsfall eintrete. Dazu erwiderte der BAD mit Schreiben vom 26. Januar 1996, dass die Probleme im Bereich des rechten Sprunggelenkes inzwischen behoben seien.