2 Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 nahm der BAD zur Besprechungsnotiz folgendermassen Stellung: Wie bereits im Schreiben vom 17. November 1995 festgehalten, sei das Risiko gross, dass A. zu einem späteren Zeitpunkt für den Rangierdienst untauglich erklärt werden müsse. Im bestehenden Zeitpunkt sei aufgrund des bisherigen Verlaufs ein Untauglichkeitsentscheid jedoch noch nicht gerechtfertigt. Es sei aber festzuhalten, dass im Falle einer Neueinstellung bei einer medizinischen Situation, wie sie bei A. vorliege, von einer Einstellung abgeraten würde.