Er legte eine Mitteilung des behandelnden Arztes, Dr. L., vor, in welcher dieser eine bahnärztliche Untersuchung beantragte. Der Bahnärztliche Dienst (BAD) nahm dazu zuhanden der vorgesetzten Stelle Stellung und führte aus, Dr. L. beantrage, A. einerseits wegen seiner nicht sehr kräftigen Konstitution, anderseits wegen seiner Neigung, sich die Füsse zu vertreten, wenn möglich ausserhalb des Rangierdienstes zu beschäftigen. Die zuständige Ärztin des BAD erklärte am 17. November 1995, ihrer Beurteilung nach sei dieser Antrag vernünftig. Im bestehenden Zeitpunkt sei auf Grund der medizinischen Situation eine Versetzung nicht zwingend.