Art. 69 AO SBB. Auflösung des Dienstverhältnisses bei Krankheit. Rechtliches Gehör. Die Beschränkung einer Frist zur Äusserung auf wenige Tage kann gerechtfertigt sein, um die zeitliche Dringlichkeit der Angelegenheit zu berücksichtigen. Die Angestelltenordnung SBB und die Angestelltenordnung der allgemeinen Bundesverwaltung kennen die zeitliche Kündigungsbeschränkung bei Krankheit nicht. Sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung ergibt, dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen handelt.