{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-36--_1996-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003890.pdf?ID=150003890", "Checksum": "b9c09f1cf611c8a7b47453e10eaf5080"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "f24d74ac4fe0b83a4432c4e2e1decffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r\n\n 11\nfreilich in Zweifel gezogen und ausgeführt, es sei fraglich, ob nach den\nPHK-Statuten unabdingbar die Pensionierung zu erfolgen habe, wenn das\nDienstverhältnis wegen einer gesundheitlich/konstitutionellen Nichteignung\nnach Ablauf der fünfjährigen Frist aufgelöst werde und ein Einsatz in\neiner anderen zumutbaren Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen\nentfalle, sondern nur deshalb, weil bei den SBB eine solche andere zumutbare\nTätigkeit nicht zur Verfügung stehe. Wie es sich damit verhält, ist indessen\nnicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 71 Abs. 3 AO\nSBB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 PHK-Statuten). Die Frage ist zudem\nnicht massgebend. Nachdem feststand, dass der Beschwerdeführer für die\nTätigkeit im Rangierdienst gesundheitlich nicht geeignet war, konnte das\nDienstverhältnis aus diesem Grunde beendet werden. Das gilt um so mehr,\nals hinreichend Grund zur Annahme bestand, die Beschwerden würden sich\nim Laufe der Zeit noch verstärken. Wenn dabei hauptsächlich berücksichtigt\nwurde, dass bei dem heute 33jährigen Beschwerdeführer unter Umständen in\nnaher Zukunft Invalidenleistungen der Pensions- und Hilfskasse zu erbringen\nwären, weil er bei der vorgesetzten Stelle weder im Rangierdienst noch\nanderweitig beschäftigt werden könnte, so handelte die Vorinstanz nicht\nunangemessen. Sie durfte mit Grund berücksichtigen, dass ein solches\nErgebnis und die damit verbundene Belastung der Kasse nach Möglichkeit zu\nvermeiden sei. Die Vorinstanz musste unabhängig von dieser Belastung der\nKasse zum Schluss kommen, dass es auch unter Berücksichtigung der Sorge\ndes Mitarbeiters um die Erhaltung des Arbeitsplatzes nicht zu verantworten\nsei, ihn in einer Tätigkeit weiterzubeschäftigen, für die er gesundheitlich nicht\ngeeignet war und bei deren Ausübung sich für ihn zunehmend negativere\ngesundheitliche Folgen ergeben würden. Insbesondere lässt sich auch nicht\nsagen, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, weil ein vergleichbarer\nTatbestand zu der in Art. 336 Abs. 1 Bst. c OR getroffenen Regelung vorliege,\nwonach eine Kündigung missbräuchlich ist, wenn sie ausschliesslich\nausgesprochen worden ist, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu\nvereiteln. Auch diese Bestimmung gilt im Bereich der öffentlichrechtlichen\nAngestelltenordnungen zwar weder direkt noch subsidiär, doch ist ihr Gehalt\ndurch das Gebot der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens und das Verbot\ndes Ermessensmissbrauchs erfasst (vgl. die Bemerkung der Redaktion in ZBl\n96/1995, S. 69 f.). Fehlte es indessen bereits im Zeitpunkt der angefochtenen\nVerfügung an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers und\nbestand mithin ein triftiger Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses,\nkann nicht gesagt werden, die Kündigung sei ausschliesslich ausgesprochen\nworden, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln.\nb. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung bei der Beendigung eines\nDienstverhältnisses ohne besondere Vorschrift (für die Beamtinnen und\nBeamten der allgemeinen Bundesverwaltung vgl. Art. 5 der Wahlverordnung\nvom 16. März 1992, AS 1992 729 f., bzw. Art. 6 der Wahlverordnung vom\n10. Januar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten\nder allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000\n[Wahlverordnung], SR 172.221.121.1) nicht verpflichtet, eine andere\nTätigkeit anzubieten oder eine andere Einsatzmöglichkeit zu schaffen,\num einen Angestellten weiterzubeschäftigen (VPB 51.35, S. 27 E. 6; vgl.\nauch VPB 56.5, S. 41 E. 3). Man kann sich fragen, ob der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit und das Gebot pflichtgemässer Ermessensausübung\nim Falle der gesundheitlichen Nichteignung für die angestammte Tätigkeit\n\n"}