{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-36--_1996-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003890.pdf?ID=150003890", "Checksum": "b9c09f1cf611c8a7b47453e10eaf5080"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "f24d74ac4fe0b83a4432c4e2e1decffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r\n\n 10\nund 336c OR; vgl. Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl.,\nBern 1995, S. 119; Vischer, a. a. O., S. 167). Es steht im Bereich des Privatrechts\ninsbesondere nichts entgegen, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist\nzu kündigen, auch wenn die Krankheit des Arbeitnehmers einziger Grund\nfür die Beendigung ist (vgl. Staehelin/Vischer, a. a. O., N. 23 zu Art. 336c\nOR). Unterschiede bestehen schliesslich im Bereiche des Rechtsschutzes,\nauf welche hier indes nicht weiter eingegangen werden muss. Gesamthaft\nbetrachtet erweist sich das Fehlen einer zeitlichen Kündigungsbeschränkung\nbei Krankheit daher nicht als planwidrige Unvollständigkeit des öffentlichen\nDienstrechts. Daran vermag nichts zu ändern, dass die im Privatrecht\nenthaltene Regelung über die Kündigung zur Unzeit in letzter Zeit vermehrt\nauch im öffentlichen Dienstrecht anwendbar erklärt wird und allgemein eine\nAnnäherung zwischen privatem und öffentlichem Arbeitsrecht stattfindet\n(vgl. z. B. die bundesrätliche Verordnung über das Statut des Personals des\nEidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 20. September 1996,\nAS 1996 2772 ff., insbesondere Art. 3 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 2 Bst. b, der eine\nkündigungsrechtliche Sperrfrist bei Krankheit oder unverschuldetem Unfall\nenthält; ferner Paul Richli, Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New Public\nManagement, Bern 1996, S. 138 f.; Staehelin/Vischer, a. a. O., N. 3 zu Art. 342\nOR; vgl. auch Daniel von Kaenel, Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses\nnach bernischem Personalrecht, Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR]\n1996, S. 199).\nAus den erwähnten Gründen gelangt die Eidgenössische\nPersonalrekurskommission zum Schluss, dass mit Bezug auf die zeitliche\nKündigungsbeschränkung bei Krankheit in der AO SBB wie auch in der AngO\nder allgemeinen Bundesverwaltung ein qualifiziertes Schweigen vorliegt.\n5. (...)\n6.a. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe bei der\nKündigung das ihr zustehende Ermessen missbraucht. Sie habe vermeiden\nwollen, dass der Beschwerdeführer fünf Dienstjahre vollende und in den\nGenuss der ihm gegebenenfalls zustehenden Invalidenpension komme.\nGemäss einer Aktennotiz vom 30. Mai 1995 im Personaldossier stand\ndiese Überlegung für die vorgesetzte Stelle in der Tat im Vordergrund.\nSie ging davon aus, beim Beschwerdeführer seien bereits im April/Mai\n1995 Rückenbeschwerden aufgetreten und er habe den Rangierdienst in\nder betreffenden Zeit nicht uneingeschränkt versehen können (kein Aufund Abspringen von Zügen). Weil er nicht im Wagenreinigungsdienst\neingesetzt werden könne, stelle sich die Frage, was geschehe, wenn wiederum\nRückenprobleme aufträten. Auch die Vorinstanz hat im angefochtenen\nEntscheid und in ihrer Vernehmlassung nicht in Abrede gestellt, dass mit\nder Kündigung dem Umstand Rechnung getragen wurde, bei einer späteren\nAuflösung des Dienstverhältnisses wegen der Rückenprobleme könnte es\nzu einer Invalidisierung kommen. Die Inkaufnahme einer Invalidisierung\nsei bei einem erst 33jährigen, ausserhalb des Betriebsdienstes der SBB\nvoll erwerbsfähigen Mitarbeiter nicht zu verantworten. Die Ausrichtung\neiner Austrittsleistung in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 PHK-Statuten\nsei in einem solchen Fall wesentlich sinnvoller als die Ausrichtung einer\nInvalidenpension gemäss Art. 38 Abs. 1 PHK-Statuten. Nach Vollendung von\nfünf Jahren komme das Vorgehen nach Art. 38 Abs. 3 PHK-Statuten nicht\nmehr in Betracht. In der Vernehmlassung wird diese Betrachtungsweise\n\n"}