{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-36--_1996-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003890.pdf?ID=150003890", "Checksum": "b9c09f1cf611c8a7b47453e10eaf5080"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "f24d74ac4fe0b83a4432c4e2e1decffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r\n\n 9\ndie Revision des Arbeitsvertragsrechtes sei seinerzeit in der AO SBB und der\nAngO unbewusst nicht berücksichtigt worden, hätte mehrfach Gelegenheit\nbestanden, das Versäumte nachzuholen. Auch der Umstand, dass die beiden\nAngestelltenordnungen Sperrfristen durchaus kennen und solche im Falle\nvon Militär- bzw. Zivilschutzdienst und Schwangerschaft vorsehen, spricht\ndafür, dass die Frage der Sperrfristen nicht vergessen wurde, sondern die\nAbweichung vom Privatrecht bewusst entschieden worden und gewollt war.\nInsoweit erweist sich die in der AO SBB und der AngO getroffene Regelung\nnicht als lückenhaft.\ne. Es lässt sich aber auch vom Sinn und Zweck des Erlasses her nicht sagen,\ndie AO SBB weise eine durch den Richter zu schliessende Lücke auf, wenn sie\nnicht wie Art. 336c OR eine Sperrfrist für die ordentliche Kündigung während\nder Krankheit enthalte. Zwar erscheint bei einer ersten Betrachtung der\nEinwand einleuchtend, es sei nur schwer vorstellbar, dass das öffentliche\nDienstrecht eine Beendigung des Dienstverhältnisses zulasse, die bei einem\nprivatrechtlichen Arbeitsverhältnis geradezu nichtig sei (zur Frage der\nNichtigkeit der während einer Sperrfrist ausgesprochenen Kündigung vgl.\nThomas Geiser, Kündigungsschutz bei Krankheit, AJP 1996, S. 551 f.). Privates\nArbeitsrecht und öffentliches Dienstrecht unterscheiden sich mit Bezug\nauf die Beendigung des Rechtsverhältnisses indes in mannigfacher Art.\nDas öffentliche Dienstrecht verschafft dem Arbeitnehmer auch bei Fehlen\neiner Sperrfrist bei Krankheit nicht schlechthin einen geringeren Schutz. Es\nverwirklicht den Schutz des Arbeitnehmers vielmehr auf eine andere Weise\nals das Privatrecht. Zu beachten ist dabei vorerst, dass Art. 336c OR lediglich\neine Arbeitsplatzgarantie, nicht jedoch eine Lohnfortzahlungsgarantie enthält\n(vgl. Staehelin/Vischer, N. 10 zu Art. 336c OR; Streiff/von Kaenel, a. a. O.,\nN. 11 zu Art. 336c OR; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, Schweizerisches\nPrivatrecht [SPR] VII/1/III, Basel 1994, S. 177). Für welche Dauer während\nder Sperrfrist der Lohn auszurichten ist, bestimmt sich nach der Regelung\nvon Art. 324a OR. Das öffentliche Dienstrecht enthält indes für die Dauer\nder Krankheit eine weitreichende Lohnfortzahlungsgarantie (Art. 56\nAO SBB; Art. 62 AngO). Zu beachten ist überdies, dass im öffentlichen\nDienstrecht eine ordentliche Kündigung nur ausgesprochen werden\nkann, wenn dafür zumindest ein triftiger Grund gegeben ist (Art. 69\nAbs. 1 AO SBB; Art. 8 Abs. 2 AngO; BGE 108 Ib 210; vgl. allgemein Hermann\nSchroff / David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und\nKantonen, St. Gallen 1985, S. 41 und 99; Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche\nDienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich, Schweizerisches Zentralblatt\nfür Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 95/1994, S. 463). Die Beendigung des\nDienstverhältnisses allein wegen einer Krankheit, ohne dass geradezu eine\ngesundheitliche Nichteignung oder Untauglichkeit vorliegen würde, wäre kein\nsolcher Grund. Insbesondere wäre es unzulässig, die Lohnfortzahlungspflicht\ndurch die Kündigung des Dienstverhältnisses zu unterlaufen. Erfolgt die\nKündigung während einer Krankheit, so ist aus diesem Verbot abzuleiten,\ndass zumindest der Lohnfortzahlungsanspruch über den Endtermin des\nDienstverhältnisses hinaus weiterbesteht, sofern die bestehende Krankheit\nlänger als die Kündigungsfrist dauert (vgl. auch Schroff/Gerber, a. a. O.,\nS. 139). Demgegenüber setzt die Beendigung eines privatrechtlichen\nArbeitsverhältnisses das Vorliegen eines triftigen Grundes nicht voraus. Es\ngilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit (Art. 335 OR). Die Kündigung darf\nlediglich nicht missbräuchlich sein und nicht zur Unzeit erfolgen (Art. 336\n\n"}