{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-36--_1996-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003890.pdf?ID=150003890", "Checksum": "b9c09f1cf611c8a7b47453e10eaf5080"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "f24d74ac4fe0b83a4432c4e2e1decffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r\n\n 6\nVorliegend kann der massgebliche Sachverhalt aufgrund der eingereichten\nRechtsschriften und Akten als hinreichend geklärt gelten, so dass\nsich weitere Beweiserhebungen bei den vom Beschwerdeführer\ngenannten Ärzten und die Edition der SUVA-Akten erübrigen, zumal der\nEidgenössischen Personalrekurskommission auch die medizinischen Akten\ndes Beschwerdeführers vorliegen. Diese Unterlagen beinhalten nicht nur\nmehrere Stellungnahmen von Dr. T. und das ausführliche Gutachten von\nDr. O. vom 7. Februar 1996, sondern auch verschiedene Schreiben von\nDr. L., der den Beschwerdeführer zweimal am rechten Fuss operiert hat.\nAufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist die Eidgenössische\nPersonalrekurskommission daher durchaus in der Lage, sich ein vollständiges\nBild über die verfahrensrelevante Krankengeschichte des Beschwerdeführers\nzu machen.\n4. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom\n28. Februar 1996 mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (Art. 67 Abs. 1\nBst. c der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993 [AO SBB], SBB-R\n102.1, SR 742.389.21) auf den 31. Mai 1996 beendet. Aus den Akten ergibt\nsich, dass der Beschwerdeführer die Arbeit vom 14. Februar bis zum 8. April\n1996 krankheitshalber aussetzte. Damit erfolgte die Beendigungsverfügung\nunbestrittenermassen zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer\nkrank war.\na. Gemäss Art. 69 Abs. 1 AO SBB kann die Wahlbehörde das Dienstverhältnis\ndes Angestellten unter Beachtung der Kündigungsfristen (Art. 67 Abs. 1\nAO SBB) jederzeit aus triftigen Gründen auflösen oder umgestalten. Das\nDienstverhältnis kann durch die SBB nach Ablauf der allfälligen Probezeit\njedoch nicht gemäss Art. 69 Abs. 1 AO SBB gekündigt werden, solange der\nAngestellte schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst\nleistet (Art. 69 Abs. 2 Bst. a AO SBB). Die ordentliche Kündigung ist überdies\nwährend der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft\nunzulässig (Art. 69 Abs. 2 Bst. b AO SBB). Eine während dieser Sperrfristen\nausgesprochene Kündigung ist nichtig. Ist die Kündigung vor Beginn einer\nsolchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen,\nso wird deren Ablauf unterbrochen (Art. 69 Abs. 2 letzter Satz AO SBB). Dass\neine während der Dauer einer Krankheit ausgesprochene Kündigung nichtig\nsei oder der Ablauf der Kündigungsfrist wegen Krankheit aufgeschoben werde,\nwird in der AO SBB nicht gesagt. Der Wortlaut der AO SBB unterscheidet\nsich insoweit von der in Art. 336c des Bundesgesetzes vom 30. März 1911\nbetreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter\nTeil: Obligationenrecht [OR], SR 220) für den privatrechtlichen Arbeitsvertrag\ngeltenden Regelung. Gemäss Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR darf der Arbeitgeber\ndas Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen, während\nder Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch\nUnfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Dies gilt im\nersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften\nDienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während\n180 Tagen (zur Frage des Sperrfrist-Maximums bei mehreren Krankheitsfällen\nvgl. Peter Münch, Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz, Aktuelle Juristische\nPraxis [AJP] 1996, S. 1095 f.).\n\n"}