{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-36--_1996-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003890.pdf?ID=150003890", "Checksum": "b9c09f1cf611c8a7b47453e10eaf5080"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "f24d74ac4fe0b83a4432c4e2e1decffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r\n\n 5\nzu beanstanden, könnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die\nvorgesetzte Stelle wegen der Äusserungsmöglichkeit vor der GD SBB und der\nEidgenössischen Personalrekurskommission als geheilt betrachtet werden.\nb. Im Sinne einer Verfahrensrüge wird weiter bemängelt, der\nRechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei es unmöglich gewesen, für die\nBegründung der Beschwerde an die GD SBB alle Akten einzusehen, da sie erst\neine Woche vor Ablauf der Beschwerdefrist mit der Vertretung beauftragt\nworden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer stand die\ngesetzliche Beschwerdefrist zur Verfügung. Wenn seine Rechtsvertreterin die\nAkten nicht vollständig einsehen konnte, weil sie erst eine Woche vor Ablauf\nder Beschwerdefrist beauftragt wurde, so vermag das keinen Verfahrensfehler\nzu begründen. Dieser Umstand ist vom Beschwerdeführer selber zu vertreten.\nDie Vorinstanz hat im übrigen zu Recht eingewendet, die Rechtsvertreterin des\nBeschwerdeführers hätte um eine kurze Nachfrist zur Einsichtnahme in die\nvollständigen Akten und zur Ergänzung der Beschwerde nachsuchen können\n(Art. 53 VwVG; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VwVG, ferner Kölz/Häner, a. a. O.,\nRz. 263; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 195 f.). Im\nübrigen wäre auch ein solcher Verfahrensmangel durch das vorliegende\nBeschwerdeverfahren geheilt worden, in welchem die Beschwerde aufgrund\nder vollen Kenntnis der Akten begründet werden konnte.\nc. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einholung von amtlichen\nErkundigungen bei den Ärzten Dr. F., Dr. O. und Dr. T. Des weiteren verlangt er\ndie Edition der SUVA-Akten.\nDie Eidgenössische Personalrekurskommission stellt den rechtserheblichen\nSachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender\nBeweismit-tel: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse\nvon Drittpersonen, Augenschein, Gutachten von Sachverständigen (Art. 12\nVwVG). Die Beweisanerbieten einer Partei werden von ihr berücksichtigt,\nwenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33\nAbs. 1 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.\nArt. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember\n1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273) zieht der Richter aus dem\nBeweisergebnis nach freier Überzeugung die Schlüsse darüber, was er\nals bewiesen erachtet (Gygi, a. a. O., S. 278). Die freie Beweiswürdigung\nverlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und\nunvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende\nSachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist erbracht,\nwenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt\nist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 105\nIb 117). Es braucht nicht absolute Gewissheit zu resultieren. Die von der\nLebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte\nÜberzeugung kann genügen (BGE 107 V 108; Gygi, a. a. O., S. 279). Wird daher\naufgrund bereits erhobener Beweise der rechtserhebliche Sachverhalt für\ngenügend geklärt erachtet und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen,\ndie rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht\ngeändert (antizipierte Beweiswürdigung), kann der Richter von der Erhebung\nweiterer Beweismassnahmen absehen (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 63).\n\n"}